Die privaten Vorsorgeeinrichtungen, welche das Beitragsprimat anwenden, lassen durch die Arbeitgeber und ihre Arbeitnehmer paritätisch für jeden Versicherten ein Altersguthaben finanzieren, welches aufgrund des versicherten Lohnes bis zum Rücktrittsalter angespart wird. Erleidet der Versicherte im Laufe seines Erwerbslebens eine Gesundheitsbeeinträchtigung, die zur Invalidität führt, erhält er bis zum Rücktrittsalter eine Rente, welche unsere Stiftung jedoch extern rückversichert hat.
Das Altersguthaben muss bis zum Lebensende des Versicherten ausreichen, um die monatlichen Rentenbeträge bezahlen zu können. Diese monatlichen Auszahlungsbeträge werden aufgrund der durchschnittlichen Lebenserwartung getrennt für Männer und Frauen berechnet. Man nennt den Berechnungsfaktor Umwandlungssatz, wegen der Umwandlung eines Kapitalbetrages in eine lebenslange monatliche Rente. Im Laufe der Zeit ändert sich die Lebenserwartung, die man auch technische Grundlagen nennt. Je länger die Lebenserwartung, umso notwendiger wird die Reduktion des Umwandlungssatzes. Es besteht also ein direkter Zusammenhang zwischen technischen Grundlagen und Umwandlungssatz.
Das Zusammenspiel zwischen Beiträgen und Leistungen, also das finanzielle Gleichgewicht, muss laufend in einem Finanzplan abgebildet werden. Dazu sind die erforderlichen Kapitalien zu ermitteln, was man durch Diskontierung erreicht. Ein Faktor dieser Berechnung ist ein Zinssatz, für dessen Höhe man Annahmen treffen muss. Man nennt diesen Zins den technischen Zins. Diese Annahme steht in direktem Zusammenhang mit der ebenfalls auf einer Annahme beruhenden Entwicklung der Kapitalerträge.
Der Technische Zins beträgt 1.75%
Ein weiterer Zusammenhang besteht bei einer Reduktion dieses Zinssatzes um 0,5% in der Verschlechterung des Deckungsgrades um 2%, weil das erforderliche Deckungskapital der Rentenbezüger um 5% steigt. Ausserdem besteht ein direkter Zusammenhang zwischen technischem Zins und Umwandlungssatz, der im Jahre 2018 erneut von 6% auf 5,3% gesenkt werden musst