GSKTI garantiert faire weil korrekt finanzierte Vorsorgeleistungen.
Vorsorge in der GSKTI
Die GSKTI ist wie die meisten Pensionskassen in der Schweiz eine sogenannte „umhüllende“ Kasse. Das heisst, dass nicht zwei getrennte Vorsorgekonti pro Versicherten – ein Konto für das BVG-Obligatorium und ein Konto für das Überobligatorium – geführt werden, sondern nur ein Konto. Selbstverständlich wird für jeden Versicherten das BVG-Minimum in einem sogenannten Schattenkonto mitgeführt, dies jedoch in der Regel nur zu Kontrollzwecken.
Als umhüllende Kasse verzinst die GSKTI das gesamte Altersguthaben der Versicherten mit einem Zinssatz und nicht mit zwei unterschiedlichen Zinssätzen für Obligatorium und Überobligatorium. Weiter wendet die GSKTI für die Berechnung der Altersrenten der Versicherten auch nur einen Umwandlungssatz auf dem Gesamtaltersguthaben des Versicherten an und nicht zwei unterschiedliche wie das andere Pensionskassen noch machen.
Die GSKTI verfügt über ein modernes, den heutigen Marktbedürfnissen entsprechendes Vorsorgereglement. Dabei wird insbesondere auch den sich stetig ändernden gesellschaftlichen Bedürfnissen Rechnung getragen. Lebenspartnerrenten und Wahlsparoptionen gehören ebenso zum Angebot. Selbstverständlich werden auch neue Anliegen von Versicherten und angeschlossenen Arbeitgebern gerne vom Stiftungsrat auf deren Umsetzbarkeit geprüft.
Wenn Sie Fragen zu Ihrem Vorsorgeplan haben, können Sie sich stets an die Geschäftsstelle der GSKTI wenden.
Vorsorge in der Schweiz
1. Säule
Die 1. Säule, auch AHV/IV genannt, funktioniert nach dem sogenannten Umlageverfahren. Das heisst, dass die Beiträge, die heute einbezahlt werden morgen für die Zahlung der laufenden Leistungen verwendet werden. Der einzelne spart nicht für sich selber. Jeder Berufstätige sowie sein Arbeitgeber bezahlen einen festen Prozentsatz, aktuell je 6.4% des Lohnes in die AHV/IV ein – wer mehr verdient mehr, wer weniger verdient weniger. Die AHV/IV-Beiträge muss der Versicherte nicht als Einkommen versteuern.
2. Säule
Die 2. Säule muss von jedem Arbeitgeber für seine Mitarbeitenden mit einem Jahreslohn ab 21'510, abgeschlossen werden. Die 2. Säule funktioniert nach dem Kapitaldeckungsverfahren. D.h. jeder Versicherte und sein Arbeitgeber zahlen sogenannte Sparbeiträge auf sein persönliches Konto bei der Pensionskasse ein. Wenn der Versicherte die Arbeitsstelle wechselt, so nimmt er dieses Kapital mit in die Pensionskasse seines neuen Arbeitgebers. Für die Versicherung der Leistungen im Invaliditätsfall und im Todesfall bezahlen Arbeitnehmende und Arbeitgeber einen sogenannten Risikobeitrag. Sehen Sie sich zur Funktionsweise einer Pensionskasse auch unser Video im Versichertenportal an. Alle Pensionskassenbeiträge müssen wie die AHV-Beiträge nicht versteuert werden.
3. Säule
Mit der 3. Säule sollen Vorsorgelücken aus der ersten und zweiten Säule reduziert oder geschlossen werden. Die 1. und 2. Säule reichen zusammen je länger je weniger, um die gewohnte Lebenshaltung zu sichern.
Um solche Vorsorgelücken zu schliessen, gibt es die gebundene Selbstvorsorge (3a) durch Bank- oder Versicherungslösung. Die gebundene Vorsorge kann bis zu einem Maximalbetrag steuerlich vom EInkommen abgezogen werden.
Des Weiteren gibt es die ungebundene Vorsorge (3b) in Form von Bargeld, Bankkonti, Wertschriften, Immobilien und Beteiligungen, etc. Diese ist jedoch nicht steuerlich begünstigt.